Die in den Artikeln 43, 44 und 45 genannten Bedingungen für die Geltendmachung der Verantwortlichkeit durch einen verletzten Staat finden Anwendung auf die Geltendmachung der Verantwortlichkeit durch einen Staat, der nach Absatz 1 dazu berechtigt ist.
害國根據第43條、第44條和第45條援引責任的必要條件,適用于有權根據第1 款對另一國援引責任的國家援引責任的情況。
想詞







